Häufige Fragen
FAQ
Wir haben in unseren FAQ alle häufigen Fragen von Mitgliedern rund um den Verband, unsere Aufgaben, Abrechnung und sonstige Fragen zusammengefasst. Bei offenen Fragen wenden Sie sich jederzeit gern an uns.
Warum gibt es Wasser- und Bodenverbände?
Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen. Ihre Rechtsgrundlage haben sie im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) des Bundes sowie den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.
Warum bin ich Mitglied?
Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).
Warum gibt es Wasser- und Bodenverbände?
Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen. Ihre Rechtsgrundlage haben sie im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) des Bundes sowie den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder.
Warum muss ich Beitrag zahlen?
Zu den Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes gehört unter anderem auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht gem. $ 42 Wassergesetz des Landes Schleswig- Holstein (LWG), das bedeutet die jährliche Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung:
Beseitigung von Abflusshindernissen, Freihaltung des Abflussquerschnittes und viele andere Aufgaben. Nur durch die Unterhaltungsarbeiten des WBV kann das anfallende (Niederschlags-) Wasser schadlos z.B. der Ostsee zugeleitet werden. Für die vom Verband vorgenommenen Arbeiten sind von allen Mitgliedern Beiträge (nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel nach Größe und Beschaffenheit des Grundstückes) zu heben.
Warum muss ich Beitrag zahlen, obwohl mein Grundstück nicht in der Nähe von Gewässern liegt?
Bei allen Grundstücken im Verbandsgebiet ist davon auszugehen, dass das Niederschlagswasser entweder ober- oder unterirdisch in ein vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltendes Gewässer fließt.
Warum muss ich Beitrag zahlen, obwohl das Gewässer, an dem unser Grundstück liegt, seit Jahren nicht unterhalten wurde?
Die Mitgliedsbeiträge werden für die Erfüllung der Verbandsaufgaben gem. § 4 der Satzung erhoben. Dazu gehört, dass die erforderlichen Arbeiten an den
Verbandsgewässern, Anlagen und Rohrleitungen durchzuführen sind. Eine Zweckbindung der einzelnen Mitgliedsbeiträge auf bestimmte Gewässer ist daher nicht zulässig.
Ich habe mein Grundstück verkauft. Warum muss ich für das laufende Jahr immer noch zahlen?
Nach § 25 Abs. 2 der Satzung ist beitragspflichtig, wer am 01.01. eines jeden Jahres grundbuchamtlich als Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r dem Wasser- und Bodenverband bekannt ist. Wer im laufenden Jahr das Eigentum aufgibt, ist noch beitragspflichtig. Eine Abrechnung ab Übergabedatum mit dem neuen Eigentümer ist privat zu regeln.
Was ist ein Grundbeitrag?
Durch die gesetzliche Änderung ist ab 01.01.2009 ein pauschaler Grundbeitrag eingeführt worden. Dadurch sollte die Beitragsberechnung insbesondere für kleinere Grundstücke im innerörtlichen Bereich aus Gründen der Praktikabilität vereinfacht werden. Gleichzeitig soll den Verbänden ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse und im Hinblick auf sich wandelnde Gewässerunterhaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen-Wasserrahmenrichtlinie, die allgemeine Vorteile der Gewässerunterhaltung für sämtliche Mitglieder ortsnah festzusetzen, ohne an die bisher starre gesetzliche Regelung über den Mindestbetrag gebunden zu sein. Der Beitragsmaßstab wurde dahingehend modifiziert, dass der bisherige Mindestbeitrag für die Gewässerunterhaltung entfällt. Außerdem ist die bisherige allgemeine Verwaltungskostenumlage (Allgemeiner Grundbeitrag) je Mitglied gestrichen worden.
An die Stelle des Mitgliedsbeitrages und der Verwaltungskostenumlage tritt der pauschale Grundbeitrag. Der Grundbeitrag wird abhängig von der Größe des
Grundstücks von sämtlichen Mitgliedern eines Wasser- und Bodenverbandes in gleicher Höhe erhoben. Er setzt sich zusammen aus den allgemeinen Vorteilen für die Gewässerunterhaltung sowie den Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten. Bei Festlegung des Verwaltungskostenanteils ist dabei von der allgemeinen Verwaltungstätigkeit auszugehen, die allen Mitgliedern gleichermaßen zugutekommt.
Was ist ein Flächenbeitrag?
Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5.000 m2 ist ein zusätzlicher Flächenbeitrag zu heben, dessen Höhe sich nach den Beitragseinheiten je Hektar berechnet und für den in der Haushaltssatzung ein vom Beitragssatz des Grundbeitrages gesonderter Hebesatz auszuweisen ist. Die ersten 0,5 Hektar (ha) der Grundstücksfläche sind dabei bereits durch den Grundbeitrag abgegolten.
Wofür sind die Zuschläge und wie errechnet man diese?
Für die vom Katasteramt als Gebäude- und Freiflächen ausgewiesenen Flurstücke werden neben dem Grundbeitrag Zuschläge für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser erhoben. Es handelt sich hier um Zuschläge für
a) Abflussverschärfung
b) Abflussverschmutzung
Grundlage für die Berechnung der Abflussverschärfung und der Abflussverschmutzung ist der nachfolgend festgelegte Beitragsmaßstab:
Abflussverschärfung: Aufgrund einer Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen kann das Niederschlagswasser nicht in der gleichen Form ablaufen oder
versickern, wie es z.B. bei einer unbebauten Fläche der Fall ist. Demnach steigt die Menge des oberirdisch abfließenden Niederschlagwassers – je nach Grad der
Bebauung bzw. Versiegelung bis zu 100 % an. Mit der gestiegenen Menge geht auch einher, dass das Niederschlagswasser in einer schnelleren Geschwindigkeit und konzentrierter zum Abfluss gelangt und damit auch schneller in die Gewässer einfließt.
Abflussverschmutzung: Verschmutzung der befestigten Flächen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch (Menschen, Fahrzeuge, Maschinen u.a.).
Sonstige: Außerdem werden Zuschläge erhoben für Grundflächen in Vorteilsgebieten je nach Größe des Vorteils (z.B. in Schöpfwerksgebieten) und für Grundflächen, die die Unterhaltung erschweren durch Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 LWG (z.B. Brücken, Durchlässe).
Wofür gibt es Abschläge und wie errechnet man diese?
Abschläge gibt es für Grundflächen, die sich positiv auf den Wasserabfluss auswirken, z.B. Waldflächen, Seeflächen sowie Naturschutzgebiete. Die Berechnung ergibt sich aus § 21 des Landeswasserverbandsgesetzes.
Wieso so hohe Mahngebühren? Steht in keinem Verhältnis zur Beitragshöhe!
Die Mahngebühren werden gemäß der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt.
Für welches Grundstück ist der Bescheid?
Die Lagebezeichnung des betroffenen Grundstückes ist ca. in der Mitte des Bescheides neben dem Kassenzeichen und der Flächengröße unter „Veranlagte
Flächen“ angegeben.