Satzung
SATZUNG des
Gewässer – und Landschaftsverbandes Flensburger Förde
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), geändert durch Gesetz vom 14.12.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999) wird folgende Satzung erlassen:
PRÄAMBEL
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet
- Der Verband führt den Namen Gewässer- und Landschaftsverband Flensburger Förde. Er hat seinen Sitz in Grundhof im Kreis Schleswig-Flensburg.
- Der Verband ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 WVG.
- Der Verband führt das kleine Landessiegel mit folgender Inschrift:
Gewässer- und Landschaftsverband Flensburger Förde (Verbandsname)
- Der Verband umfasst das Gebiet seiner in § 2 genannten Mitglieder
(WVG §§ 1, 2a, 3, 6)
§ 2 Mitglieder
Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf die im Folgenden aufgezählten Gebietskörperschaften und Wasser- und Bodenverbände:
1. Flensburger Innenförde | 6. Beveroe |
2. Munkbrarupau | 7. Geltinger-Stenderuper Au |
3. Langballigau | 8. Pottloch-Kronsgaard |
4. Lippingau | 9. Oehe-Maasholm |
5. Hunau-Lehbekerau | 10. Stadt Flensburg |
(WVG § 4)
§ 3 Aufgabe
Aufgabe des Verbandes ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz durch Unterstützung seiner Mitglieder bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Dies geschieht durch:
- Unterstützung der Mitglieder,
- Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen für die Mitglieder,
- Koordinierung der auf dem Gebiet der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen sowie
- Einbringung der Beschlüsse der Verbandsversammlung in die im Bearbeitungsgebiet eingerichtete Arbeitsgruppe.
Darüber hinaus können für andere Wasser- und Bodenverbände aus der Region auf Antrag und durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages folgende Aufgaben übernommen werden:
- Projektmanagement im Zuge von Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL
- Beitragshebung mit
- Fortführung/Pflege des Beitragsbuches unter Verwendung der ALB/ALK-Daten,
- Hebung und Einziehung der Beiträge auf Grundlage des Landeswassergesetzes in Verbindung mit der Satzung des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes.
- Rechnungsführung
(WVG § 2 Ziff. 13/14, LWVG § 2 Nr. 5)
§ 4 Verhältnis des Verbandes zu seinen Mitgliedern
- Die vom Verband im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 3 abgegebenen
Erklärungen sind für seine Mitglieder verbindlich.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung der im Rahmen der Umsetzung der EGWasserrahmenrichtlinie erforderlichen Maßnahmen liegt bei den Mitgliedern.
- Der Zusammenschluss bewirkt keine Auflösung eines Mitgliedsverbandes.
§ 5 Unternehmen, Plan
Zur Durchführung der Aufgabe nach § 3 hat der Verband die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
(WVG § 5)
§ 6 Verbandsschau
Eine Verbandsschau findet bei Bedarf statt.
(WVG § 44)
§ 7 Organe
Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Vorstand.
(WVG § 46)
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über allgemeine Grundsätze der Verbandsarbeit,
- Beschlussfassung über die Umgestaltung (Verbandserweiterung, Flächenumgliederungen) und die Auflösung des Verbandes,
- Wahl von Kassenprüfern zur Vorprüfung der Jahresrechnung,
- Erlass einer jährlichen Haushaltssatzung sowie von Nachtragshaushaltssatzungen,
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Vergütungen für Mitglieder des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die im Bearbeitungsgebiet durch die Wasserrahmenrichtlinie erforderlichen Maßnahmen,
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstandes und dem Verband,
- Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
- Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen gemäß § 25 WVG (Erweiterung / Aufhebung
der Mitgliedschaft),
- Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen gem. § 28 WVG.
(WVG § 47)
§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der jeweiligen Mitglieder des Verbandes.
- Die Verbandsausschüsse der Mitglieder wählen ihre Vertreter. Die Stadt Flensburg benennt einen Vertreter. Es kann für jeden Vertreter ein ständiger Stellvertreter gewählt bzw. benannt werden.
- Je angefangene 3.000 ha ist ein Vertreter zu wählen bzw. zu benennen. Damit besteht die Verbandsversammlung aus 15 Mitgliedern. Die Verbandsversammlung wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt der Mitglieder der Verbandsversammlung endet am 31.12., zum ersten Mal im Jahre 2005 und später alle 5 Jahre.
Daraus ergibt sich folgende Zusammensetzung der Verbandsversammlung:
WBV Flensburger Innenförde | 2 Vertreter |
WBV Munkbrarupau | 2 Vertreter |
WBV Langballigau | 2 Vertreter |
WBV Lippingau | 3 Vertreter |
WBV Hunau-Lehbekerau | 1 Vertreter |
WBV Geltinger-Stenderuper-Au | 1 Vertreter |
WBV Beveroe | 1 Vertreter |
WBV Pottloch-Kronsgaard | 1 Vertreter |
WBV Oehe-Maasholm | 1 Vertreter |
Stadt Flensburg
|
1 Vertreter |
§ 10 Sitzungen der Verbandsversammlung
- Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im
Jahr schriftlich mit einer Frist von 1 Woche zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Vorstandsmitglieder sind zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
- Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzungen ohne Stimmrecht.
- Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(WVG § 48)
§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vertreter der Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Vertreter der Mitglieder anwesend sind. Jeder anwesende Vertreter bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme. Eine weitere Stellvertretung oder Stimmenübertragung ist nicht möglich. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn bei der Einladung darauf hingewiesen wird, dass Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen gefasst werden.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen
- Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verbandsvorsteher, einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(WVG § 48 und § 62)
§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Die Zusammensetzung hat die angemessene Beteiligung aller Teile des Verbandsgebietes zu berücksichtigen. Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(WVG § 52)
§ 13 Wahl des Vorstandes
- Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie den Verbandsvorsteher und den stellvertretenden Verbandsvorsteher.
- Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.12., zum ersten Mal im Jahre 2006 und später alle 5 Jahre.
- Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach Absatz 1 Ersatz zu wählen.
(WVG §§ 52, 53)
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die
Verbandsversammlung berufen ist. Er hat die Geschäfte in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik zu führen.
- Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet wird, unterzeichnet der Verbandsvorsteher im Namen des Vorstandes. Ein Dienstsiegelabdruck ist beizufügen.
- Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt dessen Beschlüsse sowie die der Verbandsversammlung aus.
(WVG §§ 54, 55)
§ 15 Sitzungen des Vorstandes
- Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
- Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.
- Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(WVG § 56)
§ 16 Beschließen im Vorstand
- Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in seiner Ladung hingewiesen worden ist.
- Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(WVG § 56)
§ 17 Geschäftsführung
- Die Aufgaben der Geschäftsführung obliegen dem Verbandsvorsteher.
- Falls ein Geschäftsführer eingestellt wird, erlässt der Vorstand eine Dienst- und Geschäftsanweisung.
- Die Rechnungsführung erfolgt durch einen Rechnungsführer / eine Rechnungsführerin. Er/Sie ist für die Hebung der festgesetzten Beiträge verantwortlich. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Verbandsversammlung.
- Der Vorstand bestimmt den Rechnungsführer.
(WVG § 55, LWVG § 14)
§ 18 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher bzw. dem Geschäftsführer abgestimmten verbandlichen Anlässen neben der Erstattung der Fahrkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie etwaiger Auslagen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes des § 3 Absatz 2 der Entschädigungsverordnung vom 18. September 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. April 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 273).
- Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter im Vertretungsfall erhalten eine Aufwandsentschädigung. Über die Höhe entscheidet die Verbandsversammlung.
(WVG § 52)
§ 19 Haushalt
Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(WVG § 65, LWVG § 6 ff.)
§ 20 Beiträge und Beitragsverhältnis
- Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
- Die Beiträge verteilen sich anteilig nach dem Flächenmaßstab auf die Mitglieder. Ein ha entspricht einer BE.
(WVG § 30 Abs. 2, LWVG § 21)
§ 21 Datenschutz
- Zur Aufgabenerfüllung gemäß 3 dieser Satzung, zur Ermittlung der
Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach dieser Satzung ist die Erhebung der Adressdaten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 09. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) bei den Mitgliedern zulässig.
- Der Verband ist berechtigt, durch seine Geschäftsführung für die Zahlung von
Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion,
Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der
Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
(LDSG § 3)
§ 22 Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch die Aufsichtsbehörde nach deren Bestimmungen.
(LWVG § 22)
§ 23 Aufsicht
Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg.
(WVG §§ 72, 73)
§ 24 Zustimmung zu Geschäften
Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
- zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- zur Aufnahme von Darlehen, die über 10.000,00 € hinausgehen,
- zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten.
- zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarungen von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(WVG § 75)
§ 25 Satzungsänderung
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung durch die Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der
Verbandsaufgaben bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
- Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(WVG §§ 58, 60, 61)
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. (WVG § 58 Abs. 2). Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Juli 2002 einschließlich ihrer Nachtragssatzungen außer Kraft.
Beschlossen durch die Verbandsversammlung: Streichmühle, den 23.02.2017
gez. Unterschrift
Diederichsen Vorsteher |
Genehmigt: Schleswig, den 24.02.2017 Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als Aufsichtsbehörde Im Auftrag:
gez. Unterschrift
Ralf Petersen |
Ausgefertigt: Grundhof, den 27.02.2017
gez. Unterschrift
Diederichsen Verbandsvorsteher |
Bekannt gemacht Schleswig, den 09. März 2017 Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als Aufsichtsbehörde Im Auftrag:
gez. Unterschrift
Ralf Petersen |